_ zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten und hat am 17. September 2024 sein ausdrückliches Einverständnis zu einem Zirkularentscheid erklärt, weshalb auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind, welche für ein Unwissen oder eine Unkenntnis der Bedeutung einer Stellungnahme sprechen würden bzw. dafür sprechen, dass A.________ in gutem Glauben hätte davon ausgehen können, dass er zu einem späteren Zeitpunkt (als bis zum 27. September 2024) Vorbringen in Bezug auf die Verteilung der Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens noch hätte einbringen können.