29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 13. September 2024 eröffnet wurde, gilt entsprechend das VerfRegl vom 1. Juli 2024. Schliesslich gilt sinngemäss die ZPO, soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält (Art. 26 VerfRegl).