130. Anwendbar auf das vorliegende Verfahren ist ausserdem das VerfRegl SSI in der revidierten Fassung mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (vgl. dazu Art. 17 Abs. 3 VerfRegl SSI). Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 5.13 Abs. 1 Ethik-Statut in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden.