VerfRegl in casu als "Partei und damit zur Prozessführung und zur Wahrnehmung sämtlicher Verfahrensrechte und Prozesshandlungen legitimiert". Ausserdem gelten als Partei in vorgenanntem Sinne auch "Personen, die das Schweizer Sportgericht zur Partei erklärt" (Art. 4 Abs. 1 lit. c VerfRegl). Gemäss dem Eröffnungsschreiben vom 13. September 2024 gilt SSI als Partei in vorliegendem Verfahren. Entsprechend gilt SSI in casu sowohl gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b sowie Art. 4 Abs. 1 lit. c VerfRegl als Partei und damit zur Prozessführung und zur Wahrnehmung sämtlicher Verfahrensrechte und Prozesshandlungen legitimiert.