3. Fazit zur Handlungsfähigkeit von SSI 127. Basierend auf den obigen Ausführungen und der von vornherein unbeachtlichen Erklärung von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 betreffend den Ausstand als Organisation kann entgegen den Vorbringen A.________ in casu nicht von einer Handlungsunfähigkeit von SSI als Organisation ausgegangen werden. Vielmehr gilt SSI in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b VerfRegl in casu als "Partei und damit zur Prozessführung und zur Wahrnehmung sämtlicher Verfahrensrechte und Prozesshandlungen legitimiert".