Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts handelt es sich bei den Ausführungen von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 betreffend den "Ausstand als Organisation" daher um eine unzulässige und offensichtlich unbegründete Erklärung des Ausstands. Als solche ist sie unbeachtlich und kann auch nicht zur Handlungsunfähigkeit von SSI führen.