__ eingereicht. Mangels sachlicher Gründe führt eine solch vorschnelle und unfundierte Erklärung des Ausstands – wie diejenige von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 – im Ergebnis damit dazu, dass es im Ermessen einer meldenden bzw. angeschuldigten Person liegt, die Verfahrensordnung in Bezug auf potenzielle Ethikverstösse zu bestimmen. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts handelt es sich bei den Ausführungen von SSI in ihrer Eingabe vom 26. April 2024 betreffend den "Ausstand als Organisation" daher um eine unzulässige und offensichtlich unbegründete Erklärung des Ausstands.