SSI muss als Untersuchungsinstanz ihre gesetzlichen Aufgaben im Interesse des Schweizer Sports wahrnehmen können, wobei keine andere Behörde zur Abklärung der gemeldeten Sachverhalte zuständig ist. Entsprechend hoch ist die Schwelle anzusetzen, ab welcher SSI als Gesamtbehörde in den Ausstand zu treten hat. Basierend auf den dem 11 Siehe dazu auch "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 15 ff.