Als Gesamtbehörde hat SSI nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts deshalb und basierend auf den obigen Ausführungen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände in den Ausstand zu treten (vgl. BGE 122 II 471 E. 3b), da ansonsten die Gefahr einer Aushöhlung der für Ethikverstösse massgeblichen regelhaften Verfahrensordnung bestehen würde. SSI muss als Untersuchungsinstanz ihre gesetzlichen Aufgaben im Interesse des Schweizer Sports wahrnehmen können, wobei keine andere Behörde zur Abklärung der gemeldeten Sachverhalte zuständig ist.