123. SSI ist als nationale Meldestelle für Verstösse gegen das Ethik-Statut gemäss Art. 72f Abs. 1 lit. b SpoFöV unter anderem zuständig für die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und in diesem Sinne elementarer Bestandteil der regelhaften Verfahrensordnung in Bezug auf Ethikverstösse11. Als Gesamtbehörde hat SSI nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts deshalb und basierend auf den obigen Ausführungen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände in den Ausstand zu treten (vgl. BGE 122 II 471 E. 3b), da ansonsten die Gefahr einer Aushöhlung der für Ethikverstösse massgeblichen regelhaften Verfahrensordnung bestehen würde.