72f und 72h SpoFöV) enthoben werden soll und keine andere ordentliche Instanz ihre Funktion übernehmen kann. In Bezug auf die Frage des Ausstands einer Organisation bzw. einer ganzen Behörde gilt daher zu beachten, dass der Ausstand umso mehr die Ausnahme sein muss, zumal die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden soll (vgl. dazu BGE 122 II 471 E. 3b).