122. Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben und darf nicht vorschnell und ohne sachliche Gründe erklärt werden (vgl. dazu auch Rz. 147). Dies gilt umso mehr, wenn – wie in casu – im Resultat eine ganze Organisation ihrer gesetzmässigen Aufgabe (siehe dazu oben unter Rz. 65 ff. sowie Art. 72f und 72h SpoFöV) enthoben werden soll und keine andere ordentliche Instanz ihre Funktion übernehmen kann.