121. Der Zweck von Ablehnungsverfahren besteht darin, eine objektive Untersuchung und Beurteilung durch unabhängige Personen zu gewährleisten (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1.). In funktionaler Hinsicht verfolgen Ausstandsregeln ausserdem zwei verschiedene Zielsetzungen: Aus Sicht der Parteien sollen sie ein korrektes und faires Verfahren garantieren; aus der Sicht der Rechtsgemeinschaft festigen die Ausstandsvorschriften unter anderem das Vertrauen in die betreffenden Verfahren (vgl. dazu ausführlich KIENER, a.a.O., N 1 zu Art. 47 ZPO sowie BGE 137 I 227 E. 2.6.1).