ausgeführt, ist das Schweizer Sportgericht keine Untersuchungsinstanz und kann auch nicht basierend auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut die Untersuchungsfunktion von SSI als zuständige Melde- und Untersuchungsbehörde übernehmen. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich und wurden auch von keiner Partei vorgebracht, weshalb Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut eine Grundlage für einen Ausstand von SSI als Organisation darstellen sollte. Abgesehen davon ist ein Ausstand als Organisation in casu auch nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 2