27 auszugehen, dass SSI mit dem Hinweis auf den "bisherigen Verfahrensverlauf" und auf die "vorstehenden Ausführungen" die Meldung von A.________ gegen B.________ vom 12. April 2024 sowie das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ vom 4. April 2024 ansprechen wollte. Ausserdem scheint sich SSI auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut sowie Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI stützen zu wollen. Wie unter Rz. 62 ff. ausgeführt, ist das Schweizer Sportgericht keine Untersuchungsinstanz und kann auch nicht basierend auf Art.