10 Das VerfRegl sieht im Hinblick auf die Entscheideröffnung an verschiedenen Stellen Fristen vor. Unter anderem wird der begründete Entscheid nach Art. 19 Abs. 3 VerfRegl den Parteien innerhalb von 4 Monaten nach Bestellung des Gerichts mitgeteilt. In beschleunigten Verfahren erlässt das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 14 Abs. 4 VerfRegl nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme oder der mündlichen Verhandlung "unverzüglich" einen begründeten schriftlichen Entscheid, "spätestens aber innert 5 Arbeitstagen". Die Regelungen in Art. 14 Abs. 4 und Art.