5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg nicht in der Lage sieht, in rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise (d.h., ohne dass auch nur der objektiv gerechtfertigte Anschein von Befangenheit entstehen könnte) das Verfahren zu führen, weshalb sie als Organisation in den Ausstand tritt." Eine eigentliche Stellungnahme auf das Ausstandsgesuch – welches ausschliesslich C.________ und D.________ betraf – ist der Eingabe vom 26. April 2024 jedoch nicht zu entnehmen.