117. A.________ hat in seiner Stellungnahme betreffend die vorsorglichen Massnahmen vom 21. Oktober 2024 unter anderem vorgebracht, dass sich SSI mit Eingabe vom 26. April 2024 in ihrer Gesamtheit als befangen erklärt und infolge Ausstands jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren habe sowie dass sich die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der SSI ergeben würde. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 1. Kontext der Eingabe von SSI vom 26. April 2024