115. Die Mitteilung des Schweizer Sportgerichts vom 8. November 2024 an die Parteien gilt als förmliche Mitteilung, dass das Verfahren als spruchreif gilt und das Gericht zur Urteilsberatung übergeht (vgl. dazu BGE 142 III 413 E. 2.2.5 in Bezug auf das Berufungsverfahren sowie ENGLER, in: OFK Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2023, N 12a zu Art. 229 ZPO m.w.H. betreffend erstinstanzliche ordentliche Verfahren). Eingaben der Parteien, welche nach dem Eintritt der Spruchreife, sprich nach dem 8. November 2024, eingereicht wurden, können deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.