20 VerfRegl) und ist auf einen raschen Entscheid ausgerichtet. Der damit einhergehende Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bedeutet gleichzeitig, dass das Gericht gestützt auf die Akten entscheidet und die Spruchreife daher in aller Regel bereits nach einem Schriftenwechsel erreicht wird (vgl. dazu in Bezug auf das Summarverfahren: REUT CHRISTOPH, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2017, N 308). Wie unter Rz. 32 und Rz. 112 hingewiesen, erachtete das Gericht die Untersuchung in casu abgesehen von den Punkten betreffend die vorläufigen Massnahmen bereits am 9. Oktober 2024 für vollständig;