114. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid in vorliegendem Verfahren als Zirkularentscheid gemäss Art. 20 VerfRegl ergeht (siehe dazu oben Rz. 110). Wie aus Art. 20 VerfRegl hervorgeht, kann ein Zirkularentscheid nur bei Einverständnis sämtlicher Parteien erfolgen und beinhaltet ein Verzicht der Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Möglichkeit eines Zirkularentscheids dient insbesondere prozessökonomischen Gründen (siehe dazu Art. 20 VerfRegl) und ist auf einen raschen Entscheid ausgerichtet.