113. In der Folge ersuchte A.________ am 15. Oktober 2024 um eine Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde die Frist bis zum 22. Oktober 2024 (sowie die ursprünglich auf den 23. Oktober 2024 festgelegte Frist bis zum 6. November 2024) verlängert, woraufhin A.________ am 21. Oktober 2024 eine Stellungnahme einreichte. Schliesslich teilte A.________ bzw. seine Rechtsvertretung mit E-Mail vom 4. November 2024 mit, dass keine Ergänzungsbegehren gestellt werden würden. Damit hatte A.________ bereits mehrmals die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Stellung von Ergänzungsbegehren.