25 Gericht – vorbehaltlich der Punkte betreffend die vorläufigen Massnahmen – die Eingaben und Vorbringen der Parteien als vollständig betrachte und entsprechend auf ein ergänzendes Prüfverfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VerfRegl verzichtet werde, weshalb den Parteien eine Frist bis zum 23. Oktober 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde (vgl. Art. 10 Abs. 1 VerfRegl).