110. Wie unter Rz. 30 und Rz. 37 festgehalten, haben sich A.________ (am 17. September 2024) und SSI (am 23. Oktober 2024) mit einem Zirkularentscheid einverstanden erklärt. Basierend auf den von den Parteien eingereichten Akten und ihren Vorbringen ist aus Sicht des Schweizer Sportgerichts in casu von klaren Verhältnissen im Sinne von Art. 20 VerfRegl auszugehen. Entsprechend wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der vorliegende Entscheid ergeht als Zirkularentscheid. C. Verspätete Eingaben und Stellungnahmen der Parteien