Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen wurde A.________ über die Möglichkeit der Anfechtung der Verfügung betreffend die vorläufigen Massnahmen vom 28. September 2023 informiert und war darüber hinaus bereits in dem betreffenden Zeitpunkt anwaltlich vertreten. Im Lichte der obigen Ausführungen kann die formell rechtskräftige Verfügung vom 28. September 2023 nicht mithilfe eines Ausstandsgesuchs in diesem Sinne "nachträglich angefochten" werden; hätte A.________ die Verfügung anfechten wollen, wäre ihm dafür die Möglichkeit der Einsprache bei der DK innert Frist zur Verfügung gestanden.