105. Ferner gilt zu beachten, dass Ausstandsverfahren nicht dazu dienen, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Entscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4 m.w.H.). Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen wurde A._____