101. Vorsorgliche Massnahmen sind materielle Anordnungen, mit denen einer Partei vor oder während des ordentlichen Prozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird (vgl. dazu unter anderem SPRECHER, in: BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, N 1 vor Art. 261-269 ZPO, vgl. dazu auch SPRECHER, in: BSK ZPO, 4. Aufl. 2024, N 1 vor Art. 261-269 ZPO). Sie haben die Funktion, dem Rechtsschutz in der Hauptsache zu dienen. Daher gelten vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens, sprich bis zum Vorliegen eines endgültigen Rechtsschutzes in der Hauptsache (vgl. dazu EHRENZELLER, in: KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N 1 zu Art.