4. Vorbringen betreffend Einstellung des Untersuchungsverfahrens und Handlungsfähigkeit 100. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut vom Schweizer Sportgericht in casu nicht eingestellt werden kann und nicht eingestellt wurde (siehe dazu oben unter Rz. 83 f.). Die von SSI "ausgesprochenen Sofortmassnahmen" können daher entgegen dem Vorbringen von A.________ nicht "als Folge der Verfahrenseinstellung" umgehend aufgehoben werden. Ausserdem hat SSI unter Berücksichtigung der Ausführungen unter "VI. Prozessuales" (Rz.