99. Nach Ansicht von A.________ sei Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI indes nicht einschlägig. Vielmehr ergebe sich die Aufhebung der vorläufigen Massnahmen als Konsequenz der Handlungsunfähigkeit der SSI und "mangels irgendeines Organs", welches die Untersuchung der SSI weiterführen können würde. Gemäss den Ausführungen von A.________ könnten ausserdem andauernde (Zwangs-)Massnahmen jederzeit in Wiedererwägung gezogen bzw. angefochten werden, was sich bereits aus der Natur der Sache ergeben würde. Zu diesen und den weiteren (zumindest sinngemässen) Vorbringen von A.________ ist Folgendes festzuhalten: