98. Basierend auf den Eingaben der Parteien und den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen hat A.________ die angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht innert Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI angefochten. Als Anordnung über vorläufige Massnahmen, welche nicht (mehr) mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Einsprache gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI angefochten werden kann, gilt die Verfügung von SSI vom 28. September 2023 daher als formell rechtskräftig.