22 sinngemäss die ZPO9, soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält. Art. 17 Abs. 1 SSI VerfRegl sieht schliesslich Folgendes vor: "Enthält dieses Reglement eine echte Lücke, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung analog anwendbar." 3. Frist gemäss Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI