97. Art. 11 Abs. 3 VerfRegl SSI sieht vor, dass die "Verfügung vorläufiger Massnahmen […] durch die Verfahrensbeteiligten innert 14 Tagen vor der Disziplinarkammer mittels begründeter Einsprache angefochten werden" kann. Gemäss Art. 5.9 Abs. 3 Ethik-Statut kann gegen eine vorläufige Massnahme "Einsprache bei der Disziplinarkammer erhoben werden. […]". Das VerfRegl regelt grundsätzlich nur die vorsorglichen Massnahmen, welche durch das Schweizer Sportgericht erlassen werden (Art. 9 VerfRegl). Nach Art. 26 VerfRegl gilt