• SSI habe infolge Ausstands jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren; die Verfahrensführung könne auch nicht durch Dritte oder gar die DK (bzw. das Sportgericht) ersetzt werden. Das Verfahren sei damit auf unbestimmte Zeit blockiert und könne mangels unbefangener Instanz nicht mehr geführt werden. Deshalb sei das Verfahren umgehend einzustellen und die ausgesprochenen Sofortmassnahmen seien als Folge der Verfahrenseinstellung umgehend aufzuheben.