• SSI habe am 6. September 2023 vorläufige Massnahmen ergriffen und A.________ bis auf Widerruf von sämtlichen sportbezogenen Funktionen vorläufig suspendiert. Mit Verfügung vom 28. September 2023 habe SSI die am 6. September 2023 angeordnete vorläufige Massnahme bestätigt und A.________ während der Dauer des Untersuchungsverfahrens von sämtlichen sportbezogenen Funktionen suspendiert. Diese Verfügung, und damit die vorläufigen Massnahmen, seien nicht angefochten worden. • Mangels fristgerechter Anfechtung seien die vorläufigen Massnahmen im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nicht Streitgegenstand.