93. Basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und den Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass A.________ bzw. sein Rechtsvertreter Dr. Cornel Borbély ab dem 2. April 2024 "Kenntnis der möglichen Befangenheit" im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI erlangten. Das Ausstandsgesuch vom 4. April 2024 erfolgte somit innert der Frist von 14 Tagen gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche gegen die Zulässigkeit des Ausstandsgesuchs sprechen würden. Im Übrigen wurde die Zulässigkeit von keiner der Parteien bestritten.