90. Nachdem die DK mit Verfügung vom 16. April 2024 der SSI Frist zur Stellungnahme bis zum 30. April 2024 angesetzt hat, hat SSI am 26. April 2024 Stellung genommen. Der Eingabe von SSI vom 26. April 2024 sind keine Ausführungen zur Frist gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl SSI oder andere Anhaltspunkte betreffend die Zulässigkeit zu entnehmen. Gleiches gilt für die Eingabe von SSI vom 27. September 2024 an das Schweizer Sportgericht; diese enthält keine Vorbringen zur Fristwahrung des Ausstandsgesuchs von A.________. 2. Anwendbare Rechtsgrundlagen