Da im vorliegenden Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/E/20 - A.________ v. SSI) auch über letzteres entschieden wird und der Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten der Aufsichtsbeschwerde an keine Frist gebunden ist, gelten die Anträge der Parteien betreffend die Kostenverteilung damit als fristgerecht gestellt. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche gegen die Zulässigkeit der Anträge betreffend die Kostenverteilung sprechen würden. Im Übrigen wurde die Zulässigkeit von keiner der Parteien bestritten.