V. Zulässigkeit 86. Da das Schweizer Sportgericht aufgrund der fehlenden Zuständigkeit betreffend das "Ersuchen um Durchführung eines Ethikverfahrens gegen B.________" und das "Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut" nicht auf die entsprechenden Anträge der Parteien eintreten kann, werden im Folgenden nur die Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Verteilung der Verfahrenskosten der Aufsichtsbeschwerde gegen B.________, das Ausstandsgesuch gegen C.________ und D.________ und die vorläufigen Massnahmen auf ihre Zulässigkeit hin überprüft.