84. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Bezug auf das "Untersuchungsverfahren gegen A.________ bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut" nicht gegeben. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit kann das Schweizer Sportgericht nicht auf die entsprechenden Anträge der Parteien eintreten.