8 Abs. 2 VerfRegl SSI hält lediglich fest, dass Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, wenn und sobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen. In Bezug auf Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut ist schliesslich auf die obigen Ausführungen unter Rz. 69 ff. zu verweisen; wie unter Rz. 69 ff. festgehalten vermag auch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für eine Untersuchung eines Falles in seiner Gesamtheit zu begründen, weshalb das Schweizer Sportgericht das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022 gegen A._______