5.6 Ethik- Statut angesprochen haben, kann auch basierend darauf keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts abgeleitet werden: Art. 5.6 Ethik-Statut regelt unter anderem, dass die DK den Untersuchungsbericht prüft und im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme ausspricht (Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut) sowie dass die DK nicht an die Anträge von SSI gebunden ist (Art. 5.6 Abs. 2 Ethik-Statut). Auch der von SSI genannte Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI bildet keine Grundlage für die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Anträge von SSI in Bezug auf das Untersuchungsverfahren Nr. 117/2022; Art. 8 Abs. 2