82. Wie unter Rz. 75 festgehalten, scheint SSI zumindest gemäss ihrer Eingabe vom 26. April 2024 eine Rechtsgrundlage für ihren Antrag in "Art. 5 Abs. 6 Ethik-Statut" sowie Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI zu sehen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es keinen "Art. 5 Abs. 6 Ethik-Statut" gibt. Sollte SSI damit Art. 5.6 Ethik- Statut angesprochen haben, kann auch basierend darauf keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts abgeleitet werden: Art.