72f Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 SpoFöV) sowie die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts im Falle eines begründeten Verdachts auf Fehlverhalten oder Missstände zuständig ist, ist das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig (siehe dazu ausführlich oben unter Rz. 65 ff., insbesondere auch in Bezug auf Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).