80. Wie bereits unter Rz. 64 hingewiesen, ist das Schweizer Sportgericht als unabhängiges Gericht nicht für die Entgegennahme von Meldungen oder deren Untersuchung zuständig – auch nicht im Falle einer (informellen) Weiterleitung im Rahmen einer Stellungnahme. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV beurteilt das