• Da die SSI gesamthaft in Ausstand getreten sei, habe sie jegliche Kompetenz zur Verfahrensführung verloren. Aufgrund der erwähnten Bestimmungen könne diese Verfahrensführung auch nicht durch Dritte oder gar die DK ersetzt werden. • Das vorliegende Verfahren sei damit auf unbestimmte Zeit blockiert und könne mangels unbefangener Instanz nicht mehr geführt werden. Vor diesem Hintergrund sei das Verfahren umgehend einzustellen. 2. Die Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle