• Die Kompetenz zur Verfahrensführung liege einzig bei SSI ("Ziff. 5.4. Ethikreglement"), mithin bei der Leitung Ethikverstösse oder Mitarbeitenden des Bereichs Ethikverstösse ("Art. 5 Verfahrensreglement"). Diese Untersuchungskompetenz sei nicht delegierbar, externe Unterstützung und / oder Vertretung erfolge immer im Namen der SSI selbst ("Art. 3 Verfahrensreglement"). Auch die DK habe im Bereich der Untersuchungsführung keine Zuständigkeit, sondern agiere als beurteilende Instanz (Art. 5.6. Ethik-Statut).