6 der Verfügung und namentlich in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 ihres Reglements betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK-VerfRegl), im Rahmen eines Entscheids über eine Vorfrage konsequenterweise zu entscheiden (bspw. im Sinne von [aufgrund des nicht selbständig anfechtbaren Charakters eines solchen Entscheids] genügend offen formulierten Terms of Reference), wie (unabhängig von der Annahme oder der Ablehnung des Ausstandsgesuchs vom 4. April 2024) Swiss Sport lntegrity ein unbefangenes Untersuchungsverfahren sicherzustellen hat.