• SSI sehe sich "unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs" sowie "in Übereinstimmung mit Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut und Art. 8 Abs. 2 SSI-VerfReg nicht in der Lage", in "rechtsgenüglich zweifelsfrei unbefangener Art und Weise (d.h., ohne dass auch nur der objektiv gerechtfertigte Anschein von Befangenheit entstehen könnte) das Verfahren zu führen, weshalb sie als Organisation in den Ausstand" trete. Das Untersuchungsverfahren sei bereits am 9. Januar 2024 durch SSI sistiert worden und die Sistierung am 20. Februar 2024 aufrechterhalten worden.