Falls aus Sicht von SSI trotz Ausstand der betreffenden Person die Gefahr eines Interessenskonfliktes nicht auszuschliessen gewesen wäre, wäre eine weitere Option eine externe Unterstützung bzw. Vertretung gemäss Art. 3 VerfRegl SSI gewesen. Nach besagter Regelung kann sich SSI "von der Entgegennahme einer Meldung bis zu einem rechtsgültigen, respektive rechtskräftigen Entscheid extern unterstützen und/oder vertreten lassen".