73. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb SSI – als zuständige nationale Meldestelle und Untersuchungsinstanz – nicht nach den basierend auf dem VerfRegl SSI möglichen Optionen vorgegangen ist. Namentlich sieht Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI vor, dass Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, "[w]enn und sobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen". Falls aus Sicht von SSI trotz Ausstand der betreffenden Person die Gefahr eines Interessenskonfliktes nicht auszuschliessen gewesen wäre, wäre eine weitere Option eine externe Unterstützung bzw. Vertretung gemäss Art.